Freitag, 22. Dezember 2023

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 20 

 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. 

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. 

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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Mittwoch, 20. Dezember 2023